Satzung

Landsmannschaft der Donauschwaben

Ortsverband Backnang e.V.

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Satzung

  der Landsmannschaft der Donauschwaben

Ortsverband Backnang e. V.

 

§ 1

Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „ Landsmannschaft der Donauschwaben Ortsverband Backnang e.V.“ und hat seinen Sitz in Backnang. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2

Zweck

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein bewahrt, pflegt und entwickelt das donauschwäbische Kulturgut weiter.

 

§ 3

Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  § 4

Mitglieder

 1. Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied sein.

2. Mitglieder haben jedoch erst mit Volljährigkeit das aktive Wahlrecht.

3. Sämtliche Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - sind verpflichtet, die

    von der Mitgliederversammlung beschlossenen einmaligen oder laufenden

    Beiträge zu entrichten.

4. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe wird von der
    Mitgliederversammlung festgelegt.


 

§ 5

Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme in den Verein erfordert einen schriftlichen Antrag an den     Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

2. Die Mitgliedschaft endet

    a) durch Tod

    b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand bis 31.12.     eines Jahres.

    c) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss eines Mitglieds kann        durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied der
        Beitragspflicht nicht nachkommt oder sich vereinsschädigend verhält.

 

§ 6

Ehrenmitglieder

 Persönlichkeiten, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.      

 

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 1. Die Mitgliederversammlung tritt je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal
    im Jahr zusammen. Auf der Tagesordnung soll stehen:

     a) Rechenschaftsbericht des Vorstandes und des Kassiers

    b) Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Kassiers

    c) Entlastung des Vorstands

    d) Neuwahlen

    e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 2. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen spätestens
    acht     Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand eingereicht
    werden.

 3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen.

 4. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende oder sein     Stellvertreter. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
    erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher     Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

    Stimmenthaltungen werden bei Abstimmungen nicht mitgezählt.

     Auf Antrag wird geheim abgestimmt, wenn eines der anwesenden, stimmbeberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 6. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll     anzufertigen, das vom ihm und dem 1. Vorsitzenden und seinem
    Stellvertreter zu unterzeichnen ist und in das alle gefassten Beschlüsse
    aufzunehmen sind.

 

§ 9

Vorstand

 1. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben     zuständig, die nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen     sind.

 2. Dem Vorstand gehören an:   

    a) der 1. Vorsitzende

    b) der stellvertretende Vorsitzende

    c) der Kassier

    d) der Schriftführer

    e) weitere Mitglieder

Der Vorstand besteht aus mindestens 5, höchstens aber 9 Mitgliedern. Die   Anzahl wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

    Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.

3. Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26        BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben     Einzelvertretungsbefugnis.

4. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter berufen den Vorstand zu     regelmäßigen Sitzungen ein, leitet die Beratung und bereitet die     Versammlungen der Mitglieder vor.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung     gewählt. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre

 

§ 10 

Vereinsvermögen

1. Die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Erhebung der Beiträge, sowie die     damit zusammenhängende Korrespondenz führt der Kassier für den Vorstand     durch. Seine Rechnungsführung wird vor der Mitgliederversammlung von
    zwei gewählten Kassenprüfern überprüft.

2. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kassenführung des Vereins zu     überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet     werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 11 

Auflösung des Vereins

    1.Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung
    beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen
    Ankündigung an alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens
    vierzehn Tagen. Eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden,
    stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich.

    2. Das Vereinsvermögen geht nach Auflösung des Vereins auf die Stadt
    Backnang über. Damit soll das Denkmal auf dem Waldfriedhof erhalten

    werden.         

 

    § 12

 Gültigkeit der Satzung

 Kein Mitglied kann sich darauf berufen, dass es die Bestimmungen der Satzung nicht kennt. Die Satzung ist an jedes Mitglied auf Anforderung auszuhändigen.

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 23. September 2002

Gründungsmitglieder:

Michael Urnauer

Heinz Kaldi

Martin Schnersch

Anton Weißbarth

Brigitte Schmidt

Josef Engelmann

Mathias Gantner

Karl Pfeil

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